§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Gemeinschafts-
grundschule Breyell e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 41334 Nettetal-Breyell, Biether Str. 17.

 
§ 2 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Dies entspricht dem Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. des Jahres.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52AO). Zweck des Vereins ist, die Bildungs-
und Erziehungsarbeit der Gemeinschaftsgrundschule Breyell ideell und materiell zu fördern und zu
unterstützen, die nicht durch den Haushaltsplan der Stadt Nettetal gesichert ist..
Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Ziele. Er ist uneigennützig tätig.
Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schule und den Mitwirkung-
sorganen.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Gemeinschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
- voll geschäftsfähige natürliche Personen
- juristische Personen
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz ordnungsgemäßer Mahnung 
   zwei Jahre im Rückstand bleibt.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Kündigung. Die Kündigung muss
3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Schriftform beim Vorstand vorliegen.

 
 
§ 5 Beitrag
 
Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Der Mindestbeitrag
wird von der JHV jährlich festgelegt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag
ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist für Mitglieder bis zum 31.07., bei Neueintritt spätestens
vier Wochen nach erfolgter Anmeldung zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung im
4 . Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn
mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
verlangen oder wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von14 Tagen per Brief, Aushang, Veröffentlichung auf der
Homepage der Schule.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:
a)      Entgegennahme des Geschäftsberichts
b)      Entgegennahme des Kassenberichts
c)      Entlastung des Vorstandes
c)   Durchführung von Neuwahlen oder Ergänzungswahlen
d)      Behandlung vorliegender Anträge. Anträge müssen dem Vorstand in schriftlicher
      Form 7  Tage vor der JHV vorliegen.
e) Wahl von Kassenprüfern
f) Verschiedenes

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen
der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist für
Mitglieder einsehbar.

§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand
a) erste(r) Vorsitzende(r)
b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Kassierer(in)
2. dem erweiterten Vorstand
d) der/dem Schulleiter(in)
e) dem/der jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft
f) zwei weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins als Beisitzer
g) einem(r)Vertreterin des Lehrerkollegiums
h) einer Vertreterin der Mitarbeiter/innen  des Vereins
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, in seinem Vertretungsfall, der nicht nachgewiesen werden
muss, durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, d. h. er zieht die Beiträge ein, vereinnahmt die
Spenden, bestimmt die Ausgaben der Mittel und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Er hat der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung über die Verwendung der Mittel
Rechenschaft zu geben und über seine sonstige Tätigkeit zu berichten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alljährlich durch die Mitgliederversammlung; Wiederwahl ist zulässig.
Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die
Lage der Geschäfte es erfordert – mindestens jedoch einmal halbjährlich – oder wenn drei Mitglieder
des Vorstandes es schriftlich beantragen. Die Einladungen haben schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung 7 Tage vorher zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle  Mitglieder rechtzeitig eingeladen  und mindestens die Hälfte
davon anwesend sind.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom
Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei
Kassenprüfer(innen) zu prüfen. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Satzungsänderung


 
Änderungen der  Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der
anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zwecks und
der Zielsetzung des Vereins ist die Zustimmung von ebenfalls 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
 

 
§ 11 Auflösung des Vereins
 

 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck 14 Tage vorher einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
 
Eine solche Versammlung kann der Vorstand nur einberufen, wenn mindestens ¼  der Mitglieder
dies schriftlich beantragt haben.
Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall seines  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Nettetal, die es ausschließlich für Belange der Breyeller Grundschulkinder zu verwenden hat.

Nettetal, den 12.11.2008